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Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessung
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Gebäudeeinmessung
Nach § 21 des Hessischen Vermessungs- u. Geo- informationsgesetzes (HVGG) sind Gebäude- eigentümer verpflichtet, nach Rohbaufertigstellung die Gebäude- einmessung bei einer Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 HVGG zu beantragen.

Sie dient der Aktualität des Nachweises von Gebäuden im Liegenschaftskatasters.

Leistungen:
  • Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
  • Örtliche Einmessung des Neubaus
  • Auswerten der Messung und Beantragung der Übernahme in das Liegenschaftskataster
  • Fertigen eines Kartenauszuges mit Darstellung des eingemessenen Neubaus
  • Ausstellen einer Grenzbescheinigung bzw. Identitätsbescheinigung (optional)

ÖbVI
Öffentlich bestellt durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung